Montag, 4. Februar 2019
Mein Befangenheitsantrag an LSG-Richter
kasparhauser, 14:49h
Dies ist eine Fortführung von Rechtsstaat12.blogger.de, wo ab jetzt nur noch das zivilrechtliche Verfahren fortgeschrieben wird. Dadurch erhoffe ich mir etwas mehr Übersichtlichkeit.
Horst Murken
L S G
L 13 VG 1/18
Per Telefax
Berlin, 4. Februar 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
Befangenheitsablehnung gegen den Vorsitzenden Dr. Kärcher und die Beisitzer Dr. Lemke und Herrn Diefenbach
Ferner stelle ich gegen diese drei Richter Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde, Rechtsaufsichtsbeschwerde und alle in Frage kommende Rechtsmittel.
Zuerst überreiche ich dem Gericht Unterlagen, bestehend aus der Arbeitsanweisung des LAGeSo zum Merkzeichen „G“, das Attest des Dr. Turczynky vom 7.9.2011, das Arbeitsblatt des Herrn Professor Dr. Bernd Heinrich zur Körperverletzung und den Kommentar von Frau Fleck zu dem Recht auf eine gute Justiz sowie den Schriftsatz des VGR „Rechtsbeugung und Dienstaufsicht“. (Anmerkung: Dies ging nicht, da die Richter das Verfahren schlossen und gleich aus dem Raum eilten)
Schon mit meinem Schreiben vom 21.5.18 an das LSG hatte ich auf die §§ 78 ff ZPO hingewiesen. Da die Richter des LSG dies nicht beachtet haben, sondern offenbar das Urteil des SG als solches anerkennen, werfe ich ihnen Beihilfe zur und aktive Rechtsbeugung vor. Ohne gültige Vollmacht darf es kein Endurteil geben, § 89 ZPO, siehe auch BFH IV B 55/09 vom 15.07.2010.
Ich werfe den drei Richtern vor, gegen mein Recht auf die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nach §§ 103 iVm 106 SGG und § 273 ZPO zu verstoßen, obgleich ich dies gefordert habe. Daher muß ich befürchten, daß damit ein Überraschungsurteil geplant ist, siehe schon mein Schreiben vom 21. Mai 2018. Denn auch schon der Richter beim SG hatte den Termin trotz Aufforderung nicht vorbereitet, um mich so um die mir gesetzlich zustehenden Ansprüche zu bringen.
So gab es dort wie hier keine Amtsermittlung und Klarstellungen gemäß § 103 SGG und §§ 139 und 278 ZPO, was den Verdacht, daß ein Überraschungsurteil geplant ist, erhärtet. Schließlich handelt es sich um zwingende prozessuale Vorschriften und die gehören zu meinem Recht auf eine gute Justiz, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
Auch liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, §§ 139, 278 und 279 ZPO, sowie § 106 SGG. Auch dies deutet recht eindeutig auf ein geplantes Überraschungsurteil hin.
Die Vollmacht der Beklagten war ungültig. Daß der Richter des SG diese trotzdem anerkannt hat, siehe Protokoll, ist ein eindeutiger Fall von Rechtsbeugung und gehört vom LSG angezeigt, zumindest gehört es vor ein Richtergericht.
Da der Beklagte somit nicht rechtskräftig vertreten war, steht mir die volle Anerkennung meines GdS von 100 zu, § 331 iVm § 202 SGG, § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG. Richter sind nicht befugt, Gesetze zu erlassen, sondern müssen bestehende Parlamentsgesetze anwenden, BVerfG 2 BvR 794/95 vom 20.3.2002, hier besonders RZ 65 und 75.
Für eine Zurückverweisung an das SG wegen unterlassener Sachverhaltsaufklärung, vgl. Bayr. LSG, L 16 AS 203/16 B ER vom 11.4.016 könnte es zu spät sein. Allerdings hatte das SG den Termin trotz Aufforderung nicht vorbereitet, das Arbeitsblatt des LAGeSo ignoriert und meinen Zeugen, Herrn Dr. Burger, nicht geladen. Auch hierin sehe ich klare Rechtsbeugungen, die vom LSG zur Anzeige gebracht werden müssen. Ansonsten erklärt sich das LSG als Mittäter.
Ich stelle also den Antrag der Zurückweisung an das SG, daß dann ein Versäumnisurteil zu erlassen hat. Es kommt natürlich nicht darauf an, daß wir den Antrag nicht gestellt haben, sondern der Richter hätte das Säumnis von Amts wegen erkennen müssen, statt einfach zu sagen, daß er die ungültige Vollmacht anerkennt. Der Ausdrückliche Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils ist entbehrlich, BGH, Urteil vom 04.04.1962 – V ZR 110/60 -, BGHZ 37, 79-94.
Das LSG läßt Lügen, Täuschungshandlungen und Falschaussagen der Beklagten zu, ohne diese zu rügen, ein Verstoß gegen § 138 ZPO. So ist der Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen, brutalen und geplanten besonders heimtückischen Angriff auf mich und der Verletzung längst erwiesen, daher lügt Lewicki mit 20.4.2018. Ferner ist dieses Schreiben, sowie das Schreiben vom 12.12.18 als nicht existent zu bewerten, da nicht erkennbar ist, wer es verantwortet, § 130 Nr. 6 ZPO. Auch mit der Stellungnahme vom 21.3.2018 geht das LAGeSo mit keinem Wort auf die eigene Arbeitsanweisung zum Merkzeichen „G“ ein. Dies hätte es aber dringend bedurft, da Herr Dr. Totkas bescheinigt hat, daß ich in 20 Minuten lediglich 500m ohne Hilfsmittel gehen kann, was ich zwar bestreite, da ich dies sicherlich nicht kann, aber, der Schluß, daß ich keinesfalls 2.000m in 30 Minuten gehen kann, ist zwingend. Daher handelt es sich durch Verschweigen des Merkblattes durch das LAGeSo recht sicher um versuchten Prozeßbetrug. Dies hätte vom LSG in Vorbereitung des Termins von Amts wegen gerügt werden müssen.
Mein Beweisantrag vom 21.5.18 wurde durch das LSG ignoriert, damit bestätig sich mein Verdacht, daß ein Überraschungsurteil durch die drei Richter geplant ist. Es hätte längst Beweis erhoben werden müssen.
Auch gegen meinen Antrag vom 2.11.2018, einen Teil als Eilantrag abzutrennen, da mir ein GdB von 30 ab dem 1.1.2018 aufgrund meiner Augen zugesprochen wurde, wird vom LSG ignoriert. Dabei hat über einen Eilantrag unverzüglich, allemal innerhalb von einem Monat entschieden werden müssen. Auch hiermit haben die Richter gegen ihre Dienstpflicht und meine Rechte verstoßen.
Sicherheitshalber stelle ich daher hier jetzt den Antrag, meinen GdB per 1.1.2018 anzuerkennen und das LAGeSo im Eilverfahren zu verurteilen, endlich zu leisten.
Ende 2016 war ich im Auftrag des LAGeSo bei einem Orthopäden, dem ich das Blatt zum Merkzeichen „G“ überreichte, mit der Bitte dazu Stellung zu nehmen. Dies hat er nicht gemacht und auch das LAGeSo hat trotz meiner Aufforderung und Beschwerden nichts unternommen, um eine Stellungnahme zu meiner Wegefähigkeit zu bekommen. Aufgrund dieser Beweisunterdrückung durch das LAGeSo steht mir eindeutig ein GdB von 80 mit den Merkzeichen aG und T zu, sowie ein GdS von 100. Sollte jedoch das LAGeSo tatsächlich nachgefragt haben und das für mich günstige Gutachten (als Ergänzung) unterdrückt haben, läge eine Straftat vor. Daher wird auch dieser Orthopäde als mein Zeuge genannt.
Der GdS ergibt sich auch aus der Broschüre des BMAS, von der ich dem SG ein Exemplar bei dem mündlichen Termin übergeben hatte. S. 7, meine Söhne sind betroffene Familienangehörige und müssen mich als Nothelfer seit dem 20.2.2008 pflegen. S. 52, ich konnten meinem Beruf in der Außenwerbung nicht ausüben. Der GdS muß also über dem GdB liegen.
Ich bestehe auf mein Recht auf eine gute Justiz und verweise darauf, daß Herr Winter in seiner Schrift zur Befangenheitsablehnung von den Richtern, die darüber zu entscheiden haben, fordert, sich von der „psychologischen Sperre“ freizumachen und objektiv zu urteilen. Der „Verdacht der Befangenheit“ ist ausschlaggebend und sicherlich auch objektiv gegeben.
Der Verdacht der Befangenheit kann sich auch aus anderen Verfahren ergeben und dadurch verstärkt werden. In dem Verfahren L 13 SB 143/17 B ER wurde klar gegen mein Recht auf Teilhabe am soz-kult Ex-Min verstoßen und auch schon gegen klare Vorgaben des BVerfGs zu der Vermeidung von Versorgungslücken, siehe mein Schreiben vom 6. Juli 2017.
Ich stelle den Antrag, daß das LSG von Amts wegen, § 103 SGG, ermittelt, um wieviele Monate das Verfahren inzwischen durch SG/LSG verzögert wurde und mir eine entsprechende Entschädigung zusprechen, die dann auch unverzüglich anzuweisen ist. Hilfsweise beantrage ich eine Abschlagzahlung von 5.000 Euro.
Mit der Verschleppung des Verfahrens vom SG und LSG liegt auch ein Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung vor, EGMR, 20579/12 vom 15.2.2018.
Ich sehe es auch als eine Art Weiße Folter an, wenn man jemanden, dem Leistungen gesetzlich zustehenden, diese viele Jahre vorenthält und so verhindert, daß dieser am sozialen und kulturellen Existenzminimum nicht teilhaben kann, siehe dazu auch oben zu dem anderen Verfahren vor diesem Senat.
Der Gipfel der Unverschämtheit durch diese Richter ist, daß ich nach der Vollmacht fragte und der Vorsitzende Richter – offenbar unter Zustimmung der Beisitzer – mir den Mund verbot und mich auf meinen Anwalt verwies. Wieso ich durch die Beiziehung eines Anwaltes mein Recht auf rechtliches Gehör verliere, bedarf einer Erklärung. Auch ich wollte den Antrag auf ein Versäumnisurteil stellen, wozu ich meinen Anwalt auch aufgefordert hatte. Hier liegt eine Unterdrückung von Tatsachen in der Protokollführung. Dies werden alle anwesenden und also auch die Protokollführerin bestätigen können.
Ferner rüge ich, daß die Vollmacht nicht in der Akte war. Dadurch habe ich einen ganzen Arbeitstag verloren, mein Sohn mußte einen Urlaubstag nehmen und ähnlich dürfte dies bei den beiden Prozeßbeobachtern sein. Eine Entschädigung von 100 Euro pro Person scheint mir angemessen, ich leite es weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
Horst Murken
L S G
L 13 VG 1/18
Per Telefax
Berlin, 4. Februar 2019
Sehr geehrte Damen und Herren,
Befangenheitsablehnung gegen den Vorsitzenden Dr. Kärcher und die Beisitzer Dr. Lemke und Herrn Diefenbach
Ferner stelle ich gegen diese drei Richter Dienstaufsichtsbeschwerde, Fachaufsichtsbeschwerde, Rechtsaufsichtsbeschwerde und alle in Frage kommende Rechtsmittel.
Zuerst überreiche ich dem Gericht Unterlagen, bestehend aus der Arbeitsanweisung des LAGeSo zum Merkzeichen „G“, das Attest des Dr. Turczynky vom 7.9.2011, das Arbeitsblatt des Herrn Professor Dr. Bernd Heinrich zur Körperverletzung und den Kommentar von Frau Fleck zu dem Recht auf eine gute Justiz sowie den Schriftsatz des VGR „Rechtsbeugung und Dienstaufsicht“. (Anmerkung: Dies ging nicht, da die Richter das Verfahren schlossen und gleich aus dem Raum eilten)
Schon mit meinem Schreiben vom 21.5.18 an das LSG hatte ich auf die §§ 78 ff ZPO hingewiesen. Da die Richter des LSG dies nicht beachtet haben, sondern offenbar das Urteil des SG als solches anerkennen, werfe ich ihnen Beihilfe zur und aktive Rechtsbeugung vor. Ohne gültige Vollmacht darf es kein Endurteil geben, § 89 ZPO, siehe auch BFH IV B 55/09 vom 15.07.2010.
Ich werfe den drei Richtern vor, gegen mein Recht auf die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nach §§ 103 iVm 106 SGG und § 273 ZPO zu verstoßen, obgleich ich dies gefordert habe. Daher muß ich befürchten, daß damit ein Überraschungsurteil geplant ist, siehe schon mein Schreiben vom 21. Mai 2018. Denn auch schon der Richter beim SG hatte den Termin trotz Aufforderung nicht vorbereitet, um mich so um die mir gesetzlich zustehenden Ansprüche zu bringen.
So gab es dort wie hier keine Amtsermittlung und Klarstellungen gemäß § 103 SGG und §§ 139 und 278 ZPO, was den Verdacht, daß ein Überraschungsurteil geplant ist, erhärtet. Schließlich handelt es sich um zwingende prozessuale Vorschriften und die gehören zu meinem Recht auf eine gute Justiz, rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
Auch liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht vor, §§ 139, 278 und 279 ZPO, sowie § 106 SGG. Auch dies deutet recht eindeutig auf ein geplantes Überraschungsurteil hin.
Die Vollmacht der Beklagten war ungültig. Daß der Richter des SG diese trotzdem anerkannt hat, siehe Protokoll, ist ein eindeutiger Fall von Rechtsbeugung und gehört vom LSG angezeigt, zumindest gehört es vor ein Richtergericht.
Da der Beklagte somit nicht rechtskräftig vertreten war, steht mir die volle Anerkennung meines GdS von 100 zu, § 331 iVm § 202 SGG, § 38 DRiG, § 31 SGB I und Art. 20 III GG. Richter sind nicht befugt, Gesetze zu erlassen, sondern müssen bestehende Parlamentsgesetze anwenden, BVerfG 2 BvR 794/95 vom 20.3.2002, hier besonders RZ 65 und 75.
Für eine Zurückverweisung an das SG wegen unterlassener Sachverhaltsaufklärung, vgl. Bayr. LSG, L 16 AS 203/16 B ER vom 11.4.016 könnte es zu spät sein. Allerdings hatte das SG den Termin trotz Aufforderung nicht vorbereitet, das Arbeitsblatt des LAGeSo ignoriert und meinen Zeugen, Herrn Dr. Burger, nicht geladen. Auch hierin sehe ich klare Rechtsbeugungen, die vom LSG zur Anzeige gebracht werden müssen. Ansonsten erklärt sich das LSG als Mittäter.
Ich stelle also den Antrag der Zurückweisung an das SG, daß dann ein Versäumnisurteil zu erlassen hat. Es kommt natürlich nicht darauf an, daß wir den Antrag nicht gestellt haben, sondern der Richter hätte das Säumnis von Amts wegen erkennen müssen, statt einfach zu sagen, daß er die ungültige Vollmacht anerkennt. Der Ausdrückliche Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils ist entbehrlich, BGH, Urteil vom 04.04.1962 – V ZR 110/60 -, BGHZ 37, 79-94.
Das LSG läßt Lügen, Täuschungshandlungen und Falschaussagen der Beklagten zu, ohne diese zu rügen, ein Verstoß gegen § 138 ZPO. So ist der Zusammenhang zwischen dem rechtswidrigen, brutalen und geplanten besonders heimtückischen Angriff auf mich und der Verletzung längst erwiesen, daher lügt Lewicki mit 20.4.2018. Ferner ist dieses Schreiben, sowie das Schreiben vom 12.12.18 als nicht existent zu bewerten, da nicht erkennbar ist, wer es verantwortet, § 130 Nr. 6 ZPO. Auch mit der Stellungnahme vom 21.3.2018 geht das LAGeSo mit keinem Wort auf die eigene Arbeitsanweisung zum Merkzeichen „G“ ein. Dies hätte es aber dringend bedurft, da Herr Dr. Totkas bescheinigt hat, daß ich in 20 Minuten lediglich 500m ohne Hilfsmittel gehen kann, was ich zwar bestreite, da ich dies sicherlich nicht kann, aber, der Schluß, daß ich keinesfalls 2.000m in 30 Minuten gehen kann, ist zwingend. Daher handelt es sich durch Verschweigen des Merkblattes durch das LAGeSo recht sicher um versuchten Prozeßbetrug. Dies hätte vom LSG in Vorbereitung des Termins von Amts wegen gerügt werden müssen.
Mein Beweisantrag vom 21.5.18 wurde durch das LSG ignoriert, damit bestätig sich mein Verdacht, daß ein Überraschungsurteil durch die drei Richter geplant ist. Es hätte längst Beweis erhoben werden müssen.
Auch gegen meinen Antrag vom 2.11.2018, einen Teil als Eilantrag abzutrennen, da mir ein GdB von 30 ab dem 1.1.2018 aufgrund meiner Augen zugesprochen wurde, wird vom LSG ignoriert. Dabei hat über einen Eilantrag unverzüglich, allemal innerhalb von einem Monat entschieden werden müssen. Auch hiermit haben die Richter gegen ihre Dienstpflicht und meine Rechte verstoßen.
Sicherheitshalber stelle ich daher hier jetzt den Antrag, meinen GdB per 1.1.2018 anzuerkennen und das LAGeSo im Eilverfahren zu verurteilen, endlich zu leisten.
Ende 2016 war ich im Auftrag des LAGeSo bei einem Orthopäden, dem ich das Blatt zum Merkzeichen „G“ überreichte, mit der Bitte dazu Stellung zu nehmen. Dies hat er nicht gemacht und auch das LAGeSo hat trotz meiner Aufforderung und Beschwerden nichts unternommen, um eine Stellungnahme zu meiner Wegefähigkeit zu bekommen. Aufgrund dieser Beweisunterdrückung durch das LAGeSo steht mir eindeutig ein GdB von 80 mit den Merkzeichen aG und T zu, sowie ein GdS von 100. Sollte jedoch das LAGeSo tatsächlich nachgefragt haben und das für mich günstige Gutachten (als Ergänzung) unterdrückt haben, läge eine Straftat vor. Daher wird auch dieser Orthopäde als mein Zeuge genannt.
Der GdS ergibt sich auch aus der Broschüre des BMAS, von der ich dem SG ein Exemplar bei dem mündlichen Termin übergeben hatte. S. 7, meine Söhne sind betroffene Familienangehörige und müssen mich als Nothelfer seit dem 20.2.2008 pflegen. S. 52, ich konnten meinem Beruf in der Außenwerbung nicht ausüben. Der GdS muß also über dem GdB liegen.
Ich bestehe auf mein Recht auf eine gute Justiz und verweise darauf, daß Herr Winter in seiner Schrift zur Befangenheitsablehnung von den Richtern, die darüber zu entscheiden haben, fordert, sich von der „psychologischen Sperre“ freizumachen und objektiv zu urteilen. Der „Verdacht der Befangenheit“ ist ausschlaggebend und sicherlich auch objektiv gegeben.
Der Verdacht der Befangenheit kann sich auch aus anderen Verfahren ergeben und dadurch verstärkt werden. In dem Verfahren L 13 SB 143/17 B ER wurde klar gegen mein Recht auf Teilhabe am soz-kult Ex-Min verstoßen und auch schon gegen klare Vorgaben des BVerfGs zu der Vermeidung von Versorgungslücken, siehe mein Schreiben vom 6. Juli 2017.
Ich stelle den Antrag, daß das LSG von Amts wegen, § 103 SGG, ermittelt, um wieviele Monate das Verfahren inzwischen durch SG/LSG verzögert wurde und mir eine entsprechende Entschädigung zusprechen, die dann auch unverzüglich anzuweisen ist. Hilfsweise beantrage ich eine Abschlagzahlung von 5.000 Euro.
Mit der Verschleppung des Verfahrens vom SG und LSG liegt auch ein Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen Behandlung vor, EGMR, 20579/12 vom 15.2.2018.
Ich sehe es auch als eine Art Weiße Folter an, wenn man jemanden, dem Leistungen gesetzlich zustehenden, diese viele Jahre vorenthält und so verhindert, daß dieser am sozialen und kulturellen Existenzminimum nicht teilhaben kann, siehe dazu auch oben zu dem anderen Verfahren vor diesem Senat.
Der Gipfel der Unverschämtheit durch diese Richter ist, daß ich nach der Vollmacht fragte und der Vorsitzende Richter – offenbar unter Zustimmung der Beisitzer – mir den Mund verbot und mich auf meinen Anwalt verwies. Wieso ich durch die Beiziehung eines Anwaltes mein Recht auf rechtliches Gehör verliere, bedarf einer Erklärung. Auch ich wollte den Antrag auf ein Versäumnisurteil stellen, wozu ich meinen Anwalt auch aufgefordert hatte. Hier liegt eine Unterdrückung von Tatsachen in der Protokollführung. Dies werden alle anwesenden und also auch die Protokollführerin bestätigen können.
Ferner rüge ich, daß die Vollmacht nicht in der Akte war. Dadurch habe ich einen ganzen Arbeitstag verloren, mein Sohn mußte einen Urlaubstag nehmen und ähnlich dürfte dies bei den beiden Prozeßbeobachtern sein. Eine Entschädigung von 100 Euro pro Person scheint mir angemessen, ich leite es weiter.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Murken
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